



Wer kann die Vorteile nutzen?
• Innungsmitglieder* und deren Ehegatten
• Gesellschafter-Geschäftsführer* von Innungsbetrieben sowie deren
Familienangehörige (z. B. Kinder und Eltern, die in häuslicher
Gemeinschaft leben)
• Mitarbeiter (die mindestens 20 Stunden pro Woche beschäftigt sind)
*Übrigens: Diese Vorteile bleiben auch bei Eintritt in den Ruhestand weiter erhalten!